Innovationsgutschein "A"

Für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung
Finanzierung

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die in Baden-Württemberg gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein. Es gilt eine maximale Unternehmensgröße von bis zu 100 Beschäftigten und ein Vorjahresumsatz bzw. eine Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro (einschließlich aller Partner- und verbundenen Unternehmen).

Im Rahmen der geförderten Projekte soll eine überdurchschnittliche Innovationshöhe - innerhalb der jeweiligen Branche oder des Marktes - angestrebt werden.

Gefördert wird die Inanspruchnahme von externen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.

Beim "Innovationsgutschein A" sind dies 2.500 Euro für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, z.B. Technologie-, Patent- oder Marktrecherchen, Machbarkeits-, Werkstoffs- oder Designstudien, oder Studien zur Fertigungstechnik.

Die Förderung deckt beim "Innovationsgutschein A" bis max. 80 Prozent der Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach beim "Innovationsgutschein A" mindestens 3.125 Euro (netto) nachgewiesen werden.

Die Förderung kann pro Unternehmen einmal pro Kalenderjahr gewährt werden (entscheidend ist das Datum des Antragseingangs). Eine wiederholte Vergabe von Innovationsgutscheinen ist nur möglich, wenn es sich bei den geförderten Projekten um jeweils voneinander unabhängige Innovationsvorhaben handelt.

Nähere Informationen zum "Innovationsgutschein A", den Fördervoraussetzungen im Einzelnen und zur Antragstellung findest Du hier.